Rn 6

Das FamG ist an die Vereinbarung gebunden, soweit diese den allg vertraglichen Wirksamkeitsvoraussetzungen und den Formerfordernissen entspricht. Sowohl die Formerfordernisse als auch die Inhalts- und Ausübungskontrolle hat das Gericht vAw zu prüfen soweit das Vorbringen der Beteiligten hierzu Veranlassung geben (BGH FamRZ 14, 629). Hält die Vereinbarung der inhaltlichen und formellen Prüfung stand, so stellt das Gericht nach § 224 III FamFG in der Beschlussformel fest, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Diese Entscheidung erwächst in Rechtskraft. Kommt das Gericht bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung unwirksam ist, so führt es den Wertausgleich bei der Scheidung vAw bzw. ein Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung durch und hat in den Gründen darzulegen, weshalb es die Unwirksamkeit der Vereinbarung annimmt. Die Versorgungsträger sind nicht beschwerdeberechtigt (BGH FamRZ 13, 102).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge