Rn 2l

Stirbt der antragstellende Ehegatte während des Abänderungsverfahrens, so endet grds das Verfahren. Die übrigen gem § 52 I iVm § 226 II FamFG antragsberechtigten Beteiligten haben jedoch die Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen. Das Gericht hat sie darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn sie dies innerhalb einer Frist von einem Monat durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangen (§ 52 I iVm § 226 V 1 FamFG). Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn den Beteiligten der gerichtliche Hinweis zugeht. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Ist sie abgelaufen, ohne dass ein Beteiligter die Fortsetzung beantragt hat, gilt das Abänderungsverfahren als in der Hauptsache erledigt (§ 226 V 2 FamFG). Das Gericht hat dann nur noch eine Kostenentscheidung nach § 83 II iVm § 81 I FamFG zu treffen. Insoweit sind die Erben des Antragstellers am Verfahren zu beteiligen und ihnen können auch Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Versäumung der Ausschlussfrist steht der Einleitung eines anschließenden eigenständigen Abänderungsverfahrens aufgrund eines neuen Antrags nicht entgegen (BGH FamRZ 98, 1504, 1505). Nach dem Tod des Antragsgegners wird ein anhängiges Abänderungsverfahren vAw gegen dessen Erben – als Verfahrensstandschafter – fortgesetzt (§ 226 V 3 FamFG), nicht gegen seine Hinterbliebenen (BTDrs 10/6369, 23; BGH FamRZ 23, 358 Rz 13). War der Antragsgegner anwaltlich vertreten, kann das Verfahren entspr §§ 239, 246 ZPO ausgesetzt und wieder aufgenommen werden. § 226 V 3 FamFG greift auch ein, wenn ein Versorgungsträger das Verfahren als Antragsteller eingeleitet hat; in diesem Fall sind beide Ehegatten bzw deren Erben Antragsgegner (BGH FamRZ 90, 1339, 1340).

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