Gesetzestext

 

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2. soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

 

Rn 1

Wenn ein Ehegatte in der Ehezeit angleichungsdynamische Anrechte (dh dynamische Anrechte aus den neuen Bundesländern, deren Wert bis zur Herstellung gleicher Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet stärker steigt als der Wert entspr Anrechte in den alten Bundesländern) erworben hatte, war der Versorgungsausgleich nach früherem Recht nur durchzuführen, wenn ausschließlich solche Ost-Anrechte auszugleichen waren, wenn sich bei der getrennt vorzunehmenden Saldierung von Ost- und West-Anrechten jew die gleiche Gesamtausgleichsrichtung ergab oder wenn bei einem ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits ein Leistungsfall eingetreten war (§ 2 I 1 VAÜG). Bei gegenläufiger Ausgleichsrichtung bezüglich West- und Ost-Anrechten und noch nicht eingetretenem Leistungsfall war das Verfahren gem § 2 I 2 VAÜG auszusetzen. Da nach dem neuen Recht alle Anrechte der Ehegatten getrennt voneinander ausgeglichen werden, bedurfte es bei derartigen Konstellationen keiner Aussetzung mehr. Ost- und West-Anrechte waren vielmehr (bis zur Rentenangleichung in Ost und West) am 1.7.23 als verschiedenartige Anrechte zu behandeln und unabhängig voneinander zu teilen. Das neue Recht ermöglichte zugleich die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den ausgesetzten Verfahren. § 50 hat deshalb geregelt, dass diese Verfahren spätestens bis zum 1.9.14 wieder aufzunehmen waren. Die Vorschrift hat inzwischen keine praktische Bedeutung mehr.

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