Rn 2b

Veränderungen im Wert eines Versorgungsanrechts, die aufgrund von Gesetzesänderungen nach Ende der Ehezeit eintreten, sind im Versorgungsausgleich stets zu berücksichtigen, wenn dies dem zeitlichen Geltungswillen des Gesetzes entspricht (BGH FamRZ 12, 941 Rz 5; 16, 1649 Rz 19), Das Gleiche gilt bzgl Wertveränderungen, die durch die Änderung nichtgesetzlicher Versorgungsregelungen (zB Verordnung, Satzung, Tarifvertrag, Versorgungsordnung, Betriebsvereinbarung, Versicherungsbedingungen) eintreten (BGH FamRZ 86, 447, 448; 89, 951, 953; 06, 321, 322). Rechtsänderungen, die zwar schon verkündet, aber noch nicht in Kraft getreten sind, sind allerdings außer Betracht zu lassen (BGH FamRZ 93, 414, 415). In der Praxis von Bedeutung sind insb die Mütterrenten I und II in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Minderung des Ruhegehaltssatzes in der Beamtenversorgung und strukturelle Reformen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und in betrieblichen Versorgungssystemen.

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