Rn 5

Lässt sich der KoKa eines Anrechts nicht nach den in II–IV geregelten Grundsätzen bestimmen, so ist gem V nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ein Barwert zu ermitteln. Dieser kennzeichnet den aktuellen Wert aller künftigen Leistungen aus dem Anrecht, abgezinst auf den Bewertungsstichtag, im Versorgungsausgleich also auf das Ende der Ehezeit. Im Einzelnen knüpft die zukünftige Rentenleistung an die Höhe der Rente, die Wahrscheinlichkeit, dass diese Rente überhaupt gezahlt wird (Sterbe- und Überlebenswahrscheinlichkeit), die durchschnittliche, va die von der weiteren Lebenserwartung abhängige Leistungsdauer und die Verzinsung an (vgl Nürnbg FamRZ 14, 1703 und FamRZ 14, 1023), nebst einem vorsichtig zu prognostizierenden Rententrend (BGH FamRZ 18, 894). Der Barwert bestimmt sich damit maßgeblich nach der Qualität des auszugleichenden Anrechts, dem Rechnungszinsfuß, der Rentenanpassung und den biometrischen Grunddaten. Es handelt sich um ein ›fiktives Deckungskapital‹ iS eines Kapitals, das während der Anwartschaftsphase angespart wurde, erhöht um die Verzinsung und die Überschüsse und vermindert um den Risikoanteil der Beiträge sowie um die Abschluss- und Verwaltungskosten (BGH FamRZ 92, 165). Als Rechnungszins dient der nach § 253 II HGB ermittelte und von der Deutschen Bundesbank monatlich bekanntgegebene sog BilMoG-Zins (BTDrs 16/11903, 112; vgl § 17 Rn 4).

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