Rn 2

II bestimmt grds, dass der KoKa dem (in EUR ausgedrückten) Betrag entspricht, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten für diesen ein Anrecht iHd Ausgleichswerts zu begründen. Maßgeblich ist daher, zu welchem Preis der Ausgleichspflichtige selbst bei Ehezeitende ein Anrecht iHd Ausgleichswerts hätte erwerben können (BTDrs 16/10144, 84). Dieser ›Einkaufspreis‹ des auszugleichenden Anrechts ist in den meisten Versorgungssystemen verfügbar und stellt die Versorgungsträger insoweit vor keine Probleme. Da es stets auf den Einkaufspreis für den Ausgleichspflichtigen ankommt, kann das im Wege der internen Teilung für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht für diesen allerdings einen geringeren oder einen höheren Rentenwert haben als das dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Anrecht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge