Rn 5

Gem § 44 II ist beim Zusammentreffen mehrerer beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte für die Wertberechnung des Ehezeitanteils von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften (vgl zB §§ 54 BeamtVG, 55 SVG) ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen. Das bedeutet, dass zunächst die aus den Ruhensvorschriften folgende Versorgungskürzung vorzunehmen und erst dann der Ehezeitanteil der (gekürzten) Versorgung zu ermitteln ist (vgl BGH FamRZ 96, 98, 102).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge