Rn 5

Gem V sind ehe- oder familienbezogene Zuschläge, die in einer künftigen Versorgungsleistung enthalten sind, bei der Berechnung des Ehezeitanteils außer Betracht zu lassen. Die Vorschrift findet auf die unmittelbare Bewertungsmethode keine (entspr) Anwendung. Unter V fallen nur Leistungsbestandteile, die lediglich für die Dauer einer bestehenden Ehe oder einer bestimmten familiären Situation gewährt werden, zB der Familienzuschlag als Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Beamten oder Soldaten, auch wenn der Ausgleichspflichtige aufgrund seiner nachehelichen Unterhaltspflicht weiterhin Anspruch auf den Familienzuschlag hat (Frankf FamRZ 88, 404). Soweit die Versorgung dagegen dauerhaft auf Bestandteilen des früheren Arbeitsentgelts beruht, greift V nicht ein, auch wenn die Entgelterhöhung auf einer Kinderbetreuungszeit beruht. Daher unterliegen Kindererziehungszuschläge nach den §§ 50a, 50b BeamtVG, um die die Pensionen beamteter Personen im Hinblick auf die Erziehung von Kindern aufgestockt werden, dem Versorgungsausgleich (s § 44 Rn 4g). Insoweit gilt nichts anderes als für die Entgeltpunkte, die gesetzlich Rentenversicherte aufgrund von Kindererziehungszeiten nach den §§ 56, 249, 249a SGB VI erworben haben. Auch familienbezogene Bestandteile von Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 95, 797, 798).

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