Rn 4

IV erklärt die zeitratierliche Bewertung insb für anwendbar, wenn die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das vor Eintritt des Versorgungsfalles zuletzt bezogen wurde. Dabei kann es sich um das letzte Monatseinkommen oder auch um das durchschnittliche Monatseinkommen im letzten Jahr oder im Laufe mehrerer Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles handeln. IdR sehen die Versorgungsbestimmungen hier eine Versorgung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des letzten Bruttoeinkommens vor, uU auch unter Anrechnung anderer Versorgungen oder unter Begrenzung auf einen Höchstbetrag. Anwendungsfälle derartiger endgehaltsabhängiger Versorgungen sind die Beamten- und Soldatenversorgung, betriebliche Altersversorgungen insb in Form einer Direktzusage (BTDrs 16/10144, 79; BGH FamRZ 18, 894 Rz 15) sowie ähnlich gestaltete Versorgungen von Gesellschafter-Geschäftsführern (BGH FamRZ 07, 891).

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