Rn 8

Die Auskunftsansprüche sind mit einem Antrag an das Familiengericht geltend zu machen, der idR ein selbstständiges Verfahren iSd §§ 111 Nr. 7, 217 ff FamFG einleitet (vgl BGH FamRZ 81, 533; 82, 687). In Betracht kommt auch ein Stufenantrag entspr § 254 ZPO (Frankf FamRZ 00, 99; Celle FamRZ 15, 2057). Ist ein Scheidungsverfahren anhängig, kann der Auskunftsanspruch nur im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (Hamm FamRZ 13, 806). In einem selbstständigen Verfahren besteht kein Anwaltszwang. Über den Antrag ergeht eine Endentscheidung in Form eines Beschlusses. Das Gericht muss auch eine Kostenentscheidung treffen (im Verbund § 150 FamFG, im selbstständigen Verfahren §§ 81, 82 FamFG) und den Verfahrenswert festsetzen (§ 55 Abs 2 FamGKG), der für alle Auskunftsverfahren regelmäßig 500 EUR beträgt (§ 50 Abs 2 FamGKG).

 

Rn 9

Die Entscheidung, die einen Beteiligten zur Auskunft verpflichtet, ist gem § 95 I Nr. 3, IV FamFG iVm § 888 ZPO zu vollstrecken, da die Erteilung der Auskunft eine nicht vertretbare Handlung darstellt. Als Vollstreckungstitel ist nur eine Entscheidung geeignet, in der die Handlung, die der Schuldner vornehmen soll, konkret bezeichnet wird (Hamm FamRZ 11, 1682; Kobl FamRZ 19, 386). § 888 ZPO ermöglicht nicht nur die Festsetzung von Zwangsgeld, sondern auch von Zwangshaft. Die Anordnung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch das Familiengericht als Gericht des ersten Rechtszuges (§ 888 I 1 ZPO). Die Wahl zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft steht dem Gericht zu, nicht dem Gläubiger. Das Zwangsmittel braucht nicht vorher angedroht zu werden (§ 888 II ZPO), der Schuldner ist aber vor der Anordnung zu hören (§ 891 S 2 ZPO). Fehlt der auskunftspflichtigen Person die Verfahrensfähigkeit iSd § 9 I FamFG, ist das Zwangsgeld gleichwohl gegen diese und nicht gegen die Person festzusetzen, die sie gesetzlich vertritt (BGH FamRZ 22, 298 Rz. 73 ff). Der Beschluss ist dem Schuldner zuzustellen, der ihn mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann (§ 87 IV FamFG iVm § 567 ZPO). Die Zwangsmaßnahmen sind lediglich Beugemittel. Sie sind nur so lange zu treffen oder aufrechtzuerhalten, wie die auskunftspflichtige Person die erforderliche und geschuldete Auskunft verweigert. Erteilt sie die Auskunft nach Erlass, aber vor Rechtskraft des Beschlusses, ist dieser – auf Beschwerde auch noch im Rechtsmittelverfahren – aufzuheben. Wird die Auskunft erst nach Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses erteilt, ist von der (weiteren) Vollstreckung abzusehen (BGH FamRZ 17, 1948). Die Zwangsgeldfestsetzung darf wiederholt werden, wenn der Schuldner die zu erzwingende Auskunft trotz Vollstreckung eines zuvor festgesetzten Zwangsgeldes weiterhin nicht erteilt (Karlsr FamRZ 16, 1103).

 

Rn 10

Da es sich beim Auskunftsverfahren um ein Antragsverfahren handelt, erfolgt die Beitreibung des Zwangsgeldes (anders als bei einem nach § 220 FamFG festgesetzten Zwangsgeld, dessen Vollstreckung sich nach § 35 FamFG richtet) nicht gem § 1 I Nr 3 JBeitrG vAw, sondern nur auf Antrag des Gläubigers. Denn es bleibt seiner freien Entscheidung überlassen, ob er zur Durchsetzung seines – privatrechtlichen – Anspruchs auf die beantragte unvertretbare Handlung die Vollstreckung eines Zwangsgeldes betreiben oder ob er von dieser Maßnahme absehen will. Er muss das Zwangsgeld allerdings an die Staatskasse abführen (BGH FamRZ 83, 578). Die Beitreibung des Zwangsgeldes richtet sich nach § 95 I Nr 1 FamFG iVm den §§ 802a ff ZPO. Bei der Anordnung von Zwangshaft muss keine bestimmte Dauer festgesetzt werden. Für die Vollstreckung der (ersatzweisen oder originären) Zwangshaft gelten die in den §§ 802g ff ZPO enthaltenen Vorschriften über die Haft entspr (§ 888 I 3 ZPO). Demzufolge wird die Zwangshaft auf Antrag des Gläubigers durch Erlass eines Haftbefehls vollstreckt (§ 802g I ZPO).

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