Rn 2

Anpassungsfähig sind nur die in § 32 aufgeführten Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssystemen, nicht dagegen privatrechtliche Anrechte insb aus dem Bereich der ergänzenden betrieblichen oder privaten Altersvorsorge. Das BVerfG hat die mit § 32 vorgenommene Differenzierung zwischen den Regelsicherungssystemen und anderen Versorgungssystemen als durch Sachgründe gerechtfertigt angesehen. Da Anpassungsregelungen verfassungsrechtlich nicht geboten seien (s Rn 1), habe der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Dieser erlaube es, die Alters- und Invaliditätsversorgung auf eine stärker sozial geprägte Regelversorgung einerseits und eine stärker ökonomisch auf Kostenvermeidung bedachte Zusatzversorgung andererseits zu stützen. Kein geeignetes Differenzierungskriterium seien dagegen die Organisations- und Handlungsformen der Versorgungsträger. Deshalb spiele es auch keine Rolle, dass die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ebenso wie die Regelsicherungssysteme) in öffentlich-rechtlicher Rechtsform errichtet sind (BVerfG FamRZ 14, 1259 Rz 71 ff). Der Gesetzgeber (BTDrs 16/10144, 72), der BGH (BGH FamRZ 13, 189 Rz 12; 13, 778 Rz 13) und das BVerwG (BVerwG FamRZ 12, 1565 Rz 6 ff) sehen den Katalog des § 32 als abschließende Aufzählung der Regelsicherungssysteme an. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist – auf tarifvertraglicher Grundlage – privatrechtlich organisiert, auch wenn die Versorgungsträger Anstalten des öffentlichen Rechts sind. Sie fällt wie alle privatrechtlich organisierten Versorgungen – insb die betriebliche und die private Alters- und Invaliditätsvorsorge – nicht unter § 32 (BGH FamRZ 13, 852 Rz 12).

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