Rn 12c

Eine Krankheit oder schwere Behinderung des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die sich auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt, kann den (tw) Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen (BGH FamRZ 81, 756, 757). Auch die Berücksichtigung selbstverschuldeter Lebenserschwernisse (zB Alkohol- oder Drogensucht) ist iRd Härteklausel nicht von vornherein ausgeschlossen. Es kommt vielmehr in derartigen Fällen entscheidend auf die wirtschaftliche Situation der Ehegatten und auf die Umstände an, unter denen der Ausgleichspflichtige in seine Lage geraten ist (BGH FamRZ 82, 475, 477). Der Erwerb von Anrechten durch eine behinderte Person, der die besondere Beitragsbemessung nach einem fiktiven Mindestarbeitsentgelt gem § 162 Nr 2 SGB VI zugutegekommen ist, rechtfertigt für sich genommen keine Kürzung des Versorgungsausgleichs. Denn mit dieser Vorschrift wird keine verbesserte Altersversorgung Behinderter gegenüber nicht behinderten Menschen verfolgt, deren Ausgleich den Zielen des Versorgungsausgleichs widerstreben könnte. Vielmehr soll lediglich verhindert werden, dass Behinderte unter Zugrundelegung der tatsächlichen Arbeitsentgelte nur sehr geringe Anrechte erwerben und ihnen dadurch unangemessene Rentennachteile gegenüber erwerbstätigen, nicht behinderten Menschen entstehen (BGH FamRZ 18, 904 Rz 17).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge