Rn 7

Die Inanspruchnahme eines Ehegatten kann (zumindest tw) grob unbillig sein, wenn die Ehegatten vor Ende der Ehezeit lange Zeit getrennt gelebt haben und es daher in einem wesentlichen Teil der Ehe an einer den Versorgungsausgleich rechtfertigenden Versorgungsgemeinschaft gefehlt hat (BGH FamRZ 80, 29, 36; 16, 35 Rz 22). Allerdings ist in solchen Fällen das Schutzbedürfnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten, der auf den Fortbestand der Ehe und damit der Versorgungsgemeinschaft vertrauen durfte, angemessen zu berücksichtigen (BGH FamRZ 81, 130, 132; 06, 769). Va während der Zeit, in der der Ausgleichsberechtigte gemeinsame Kinder betreut, kann dieser darauf vertrauen, weiter an dem Versorgungserwerb des anderen Ehegatten zu partizipieren; deshalb kommt eine Kürzung des Versorgungsausgleichs für diese Zeit regelmäßig nicht in Betracht (BGH FamRZ 05, 2052, 2053; anders jedoch für den Fall, dass das vom Ausgleichsberechtigten betreute, als ehelich geltende Kind unstreitig nicht vom Ausgleichspflichtigen abstammt, BGH FamRZ 08, 1838 Rz 33 ff). Auch wenn der Ausgleichspflichtige über viele Jahre hinweg widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt hat, ohne vom Ausgleichsberechtigten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu fordern, kann dieser ein schutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den vom Ausgleichspflichtigen während des Getrenntlebens erworbenen Versorgungsanwartschaften haben (BGH FamRZ 06, 769, 771; Karlsr FamRZ 21, 22, 24; Zweibr FamRZ 21, 25, 26). Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten während der Trennungszeit weiter wirtschaftlich und emotional verbunden geblieben sind (KG FamRZ 19, 790, 791). Für die Dauer der Trennung lässt sich kein allgemeiner Maßstab anlegen. Von maßgeblicher Bedeutung ist das Verhältnis der Trennungszeit zur Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens (BGH FamRZ 07, 1964 Rz 12; 13, 106 Rz 17). In der Praxis wurde eine lange Trennungszeit etwa ab sechs Jahren angenommen (vgl zB BGH FamRZ 80, 29; 04, 1181). Sind außer einer langen Trennungszeit keine weiteren Härtegründe vorhanden, kommt ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht, sondern lediglich die Ausklammerung der auf die Trennungszeit entfallenden Anwartschaften beider Eheleute. Praktisch geschieht dies dadurch, dass die auf die Trennungszeit entfallenden Anrechte gesondert zu ermitteln und von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften abzuziehen sind. Nicht zulässig ist dagegen eine Vorverlegung des Ehezeitendes (BGH FamRZ 01, 1444, 1446; 06, 769, 771).

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