Rn 2

Eine Abfindung kann gem II nur verlangt werden, wenn dies zumutbar ist. Da die Abfindung aus dem sonstigen Vermögen aufgebracht werden muss, sind an die Zumutbarkeitsprüfung hohe Anforderungen zu stellen. Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit darf nicht zu sehr eingeschränkt werden; eine Abfindung darf nur angeordnet werden, wenn der eigene angemessene Unterhalt und derjenige anderer Unterhaltsberechtigter nicht beeinträchtigt wird (Borth Rz 710 ff). Das FamG hat alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, auch die Möglichkeit einer Realteilung eines ausländischen Anrechtes in der dortigen Rechtsordnung (Karlsruhe, FamRZ 17, 1125).

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