Rn 4

Die Geringfügigkeit bemisst sich nach der monatlichen Bezugsgröße des § 18 I SGB IV, dem durchschnittlichen Entgelt. Dieses wird regelmäßig neu berechnet und findet sich in Anlage 1 zum SGB VI. Die Wertgrenze liegt bei 1 % der monatlichen Bezugsgröße (33,95 EUR) oder bei 120 % für den Kapitalwert (4.074 EUR). Ob auf den Rentenbetrag oder den Kapitalwert abgestellt wird, ist davon abhängig mit welcher Bezugsgröße der Versorgungsträger den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert berechnet. Es ist jeweils nur eine Wertgrenze zu prüfen. Nur wenn ein Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße verwendet wird, ist auch für die Geringfügigkeit der monatliche Rentenbetrag maßgeblich. Gibt der Versorgungsträger eine andere Bezugsgröße an, ist der Kapitalwert maßgeblich. Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung ist der Entgeltpunkt, damit ist auf den Kapitalwert abzustellen (Celle FamRZ 10, 979; Prütting/Helms/Wagner § 225 Rz 5 Fn 6). Werden mehrere Anwartschaften nicht ausgeglichen, die in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, ist dies in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (BTDrs 16/1044, S 61; Ruland Versorgungsausgleich, 2. Auflg, Rz 489), ein Ausschluss kann auch dann erfolgen (Karlsr, FamRZ 15, 1500; OLG Köln FamRZ 15, 1108). Besteht die betriebliche Altersabsicherung aus mehreren Bausteinen kann der Ausgleich geboten sein, zu berücksichtigen ist auch, ob aus diesen Bausteinen eine einheitliche Rente bezogen wird (BGH FamRZ 12, 610). Auch aus einer steuerrechtlichen Verknüpfung kann sich die Notwendigkeit des Ausgleichs zweier Bausteine einer Versorgung begründen (Karlsr FamRZ 19, 1232). Die Teilungskosten sind bei der Wertermittlung nicht in Abzug zu bringen (Frankf FamRZ 13, 1804).

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