Rn 2

Bezugsgröße der nach § 16 I oder II auszugleichenden Anrechte ist ein monatlicher Ruhegehaltsbetrag. Der in dieser Bezugsgröße ausgedrückte Ausgleichswert muss jedoch in der Zielversorgung, also in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der dort verwendeten Bezugsgröße verbucht werden. Daher ist eine Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte erforderlich. Dies hat das Familiengericht in der Beschlussformel zusätzlich anzuordnen (§ 16 III 1). Da in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Angleichung der gesetzlichen Renten in den neuen Bundesländern noch zwei verschiedene Bezugsgrößen verwendet werden, ordnet III 2 an, dass beim Ausgleich eines Anrechts, das im Beitrittsgebiet erworben worden ist, im Tenor die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen ist. Die Entscheidung hängt jedoch entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht davon ab, ob das auszugleichende Anrecht in den alten oder in den neuen Bundesländern erworben worden ist, sondern davon, ob es sich dabei um ein regel- oder ein angleichungsdynamisches Anrecht handelt, dh, ob für das Anrecht eine – vom Gebiet der alten Bundesländer abweichende – besondere Besoldungsstruktur galt (Jena FamRZ 12, 638; Brandbg FamRZ 14, 311; vgl auch BGH FamRZ 12, 941). Da die Angleichung der Beamtenversorgung in den neuen Bundesländern an das Westniveau seit 1.1.10 abgeschlossen ist, bleibt für § 16 III 2 praktisch kein Anwendungsbereich mehr. Soweit ein auszugleichendes Anrecht (tw) vor diesem Zeitpunkt im Beitrittsgebiert erworben worden ist, ist der Wegfall der früheren Angleichungsdynamik gem § 5 II 2 in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und es ist die Umrechnung des (gesamten) Anrechts in Entgeltpunkte anzuordnen (JHA/Holzwarth § 16 Rz 20; NK-VersAusglR/Götsche § 16 Rz 19; aA Brandbg FamRZ 16, 821, 822; Borth Kap 3 Rz 135). Zum 1.7.24 sollte die Rentenangleichung auch in der gesetzlichen Rentenversicherung vollendet sein, und deshalb wurde § 16 III 2 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Nach Mitteilung der Bundesregierung vom 21.3.23 wird die Angleichung aber tatsächlich schon mit der Rentenanpassung 2023 zum 1.7.23 erreicht.

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