Rn 1

In dem Kapitel 1 sind die grundlegenden allg Bestimmungen für den Versorgungsausgleich und dessen Durchführung zu finden. Die in den §§ 15 enthaltenen Bestimmungen haben Bedeutung für jedes Ausgleichsverfahren. § 1 regelt den Grundsatz der Halbteilung aller von den Ehegatten in ihrer Ehe erworbenen Versorgungsanrechte (Abs 1) und bestimmt die Ausgleichsverpflichtung und -berechtigung in Bezug auf die dem Ausgleich unterliegenden einzelnen Anrechte (Abs 2).

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