Zusammenfassung

 

Art 17 KSÜ0 Die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sie sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts.

 

Rn 1

Die gesondert geregelte Ausübung der elterlichen Verantwortung richtet sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (S 1). Sie umfasst etwa die Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für ein Rechtsgeschäft des Kindes (München FamRZ 17, 1220 m Aufs Benicke IPRax 19, 133 [Grundbuchberichtigung bei ererbtem Mitgesellschafteranteil]; Kobl FamRZ 19, 367 [Erbausschlagung]; Heinze NJW 19, 2909). Auch die Entscheidungsbefugnis eines bestellten Vormunds gehört zum Ausübungsstatut (Andrae NZFam 16, 923, 927). Auf das Wirkungsstatut des vermögensrechtlichen Geschäfts kommt es nicht an (München FamRZ 17, 1220). Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so kommt es zu einem Statutenwechsel. Die elterliche Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts (S 2).

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