Rn 22

Zieht eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft in einen Drittstaat außerhalb der EU durch Verlegung der Hauptverwaltung um, kann der Schutz der Grundfreiheiten entfallen (vgl zB Grüneberg/Thorn Anh zu Art 12 EGBGB Rz 13). Soweit die Gesellschaft in diesem Fall aber die Voraussetzungen von Art 54 AEUV noch erfüllt (Gründung nach dem Recht eines Mitgliedstaates und – so eines der alternativen Tatbestandsmerkmale von Art 54 I – fortbestehender satzungsmäßiger Sitz in der EU, meist im Gründungsstaat, kein Entfallen der Rechtspersönlichkeit durch Umzug (vgl zB § 4a GmbHG), entfällt der Schutz der Grundfreiheiten (vgl Rn 11) nur, wenn die Gesellschaft mit dem Umzug ihre tatsächliche und dauerhafte Verbindung mit der Wirtschaft der EU aufgibt: Solch eine Verbindung (Ansässigkeit iSv Art 49 I AEUV) wird aus unionsrechtlicher Sicht zusätzlich vorausgesetzt, damit eine Gesellschaft wie ein Unionsbürger an der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit teilhaben kann (vgl Rat der EG, Allg Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit v 18.12.61, ABl 1962 P 2/36, und Allg Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs v 18.12.61, ABl 1962 P 2/32; Brödermann/Iversen/Brödermann Rz 187 ff). Zur Behandlung von nach englischem Recht gegründeten Gesellschaften seit dem BREXIT s.u. Rn 42.

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