Zusammenfassung
Art 7 HTÜ0 Die Anwendung eines durch dieses Übereinkommen für maßgebend erklärten Rechtes darf nur abgelehnt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.
Rn 1
Die Anwendung eines durch das HTÜ für maßgebend erklärten Rechtes darf nur abgelehnt werden, wenn sie mit dem ordre public offensichtlich unvereinbar ist (Vorrang zu Art 6 EGBGB).
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