Zusammenfassung

 

Art 1 HKÜ0 Ziel dieses Übereinkommens ist es,

a) die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachten oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und
b) zu gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht zum persönlichen Umgang in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird.
 

Rn 1

Das HKÜ ist im Wesentlichen ein Rechtshilfeübereinkommen. Sachlich betrifft es neben der Rückführung entführter oder zurückgehaltener Kinder (Art 8 ff) auch die Durchsetzung von Umgangsrechten (Art 21). Das Üb geht davon aus, dass es dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht, wenn es so schnell wie möglich an den Ort zurückkehrt, von dem aus es widerrechtlich entführt worden ist (vgl Staud/Pirrung Vorbem Art 19 EGBGB Rz E 68 f). Dem Schutzzweck des HKÜ entspr kann idR keine Rückführung in einen anderen Vertragsstaat erfolgen (Rostock FamRZ 22, 373; KG NZFam 22, 185 zust Erb-Klünemann). Das Verfahren ist zu beschleunigen, vgl §§ 37 ff IntFamRVG (dazu Gruber FPR 08, 214; Staud/Pirrung Vorbem Art 19 EGBGB Rz E 74 ff).

 

Rn 2

Anwendbar ist das HKÜ, wenn ein Kind aus einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat entführt wird. Auf Inlandsfälle ist das HKÜ nicht anwendbar (Karlsr FamRZ 99, 951).

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