Rn 5

Für die Zulässigkeit, Voraussetzungen u Wirkungen des Verzichts gilt das Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (IV. – AA Gruber FS Spellenberg [10], 177, 192: Zeitpunkt der Verzichterklärung). Dies gilt für einen materiellrechtlichen Verzicht auf Unterhalt (Bonomi YbPrIntL 08, 356). Die Bestimmung kommt aber auch dann analog zur Anwendung, wenn bereits in der Wahl des keinen Unterhalt gewährenden Rechts ein Verzicht liegt (Dethloff FS Martiny [14], 41, 48; Hausmann FS Martiny [14], 345, 359; Grüneberg/Thorn Rz 32; aA NK/Bach Rz 37).

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