Rn 4

Art 8 I findet keine Anwendung auf Unterhaltspflichten ggü einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder einen Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen (III). Letzteres entspricht Art 1 I ErwSÜ (näher Rauscher/Andrae Rz 19).

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