Rn 6
Das GewSchG schließt weitergehende Ansprüche des Opfers wegen einer Gewalttat nicht aus. Hierzu zählen insb Ansprüche auf Schadensersatz nach § 823 ff BGB (Karlsr FamRZ 20, 1752) oder auch auf vorläufige Alleinnutzung der Ehewohnung nach § 1361b BGB, vgl § 2 Rn 23
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