Rn 12

Der Anspruch ist verwirkt, wenn das Opfer nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten vom Täter schriftlich die Überlassung der Wohnung verlangt. Mit dieser Frist soll einerseits innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Vorfall Klarheit über die Nutzungsverhältnisse geschaffen werden. Andererseits hat das Opfer ausreichend Zeit, sich über seine Vorstellungen für die künftige Lebensgestaltung einschließlich der Befriedigung der Wohnverhältnisse klar zu werden (BTDrs 14/5429 31). Die Frist läuft auch, wenn das Opfer aus der gemeinsamen Wohnung geflüchtet ist, nicht aber dann, wenn der Täter unbekannten Aufenthalts oder wenn das schriftliche Verlangen dem Opfer sonst weder möglich noch zumutbar ist (HK-FamR/Hauß Rz 2280). Der Nachweis des rechtzeitigen Zugangs des schriftlichen Verlangens ist vom Opfer zu führen, wobei die fristgerechte gerichtliche Zustellung eines Antrages als ›stärkste Form‹ des schriftlichen Verlangens ausreicht (HK-FamR/Hauß Rz 2282).

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