Rn 2

Art 26 II schützt den Testator vor einem Verlust seiner Testierfähigkeit durch Statutenwechsel. Eine aufgrund der Art 24 oder 25 nach dem anzuwendenden Recht erlangte Testierfähigkeit wird weiterhin beachtet. Ein späterer Wechsel des anzuwendenden Rechts beeinträchtigt die Fähigkeit zur Änderung oder zum Widerruf der Verfügung nicht.

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