Rn 11

Heute und in der weiteren Zukunft werden die Entwicklung des BGB sowie des gesamten Privatrechts außerordentlich stark von der europäischen Rechtsentwicklung beeinflusst und geprägt (s.u. Rn 28 ff). Die moderne Komplexität sozialer Beziehungen sowie die darauf aufbauende Komplexität zivilrechtlicher Normzusammenhänge (Stichwort: Verrechtlichung aller Lebensbereiche) führen zu einer ständig wachsenden Verfeinerung der Regelungen und Aufblähung des Rechtsstoffes. Im Zusammenhang mit der Neigung des Gesetzgebers, viele sonderprivatrechtliche Aspekte in das BGB zurückzuführen (AGB-Recht, Verbraucherschutzrecht) oder neu einzufügen (Arztrecht, Baurecht, Maklerrecht, Reiserecht, Zahlungsdiensterecht sowie nunmehr die Verträge mit digitalem Inhalt und über digitale Produkte) wird das G zunehmend unübersichtlicher, ohne an Geschlossenheit zu gewinnen. Die moderne Entwicklung macht so recht deutlich, wie gut gelungen insgesamt die Grundstruktur und die Systematik des BGB gewesen waren (das Familienrecht, das Arbeitsrecht und das Mietrecht aus naheliegenden Gründen einmal ausgenommen). Auch künftig werden die Entwicklungslinien aber wohl von den drei Tendenzen der Materialisierung (s. hier Rn 11 sowie Rn 26, 39, 43), der Konstitutionalisierung (Rn 25 ff) und der Europäisierung (Rn 28 ff) geprägt sein. Vgl zur Gesamtentwicklung der Privatrechtsdogmatik Grundmann/Micklitz/Renner, Privatrechtstheorie, 2 Bände 2015.

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