Rn 27

Die Einwirkung der Grundrechte auf das Privatrecht hat sich im Laufe der vergangenen 50 Jahre in einer unendlichen Fülle von Einzelentscheidungen ausgewirkt. Von herausragender Bedeutung ist die Entwicklung des allg Persönlichkeitsrechts auf der Basis von Art 1, 2 GG gewesen (s.u. § 12 Rn 31). Auch die grundrechtliche Absicherung der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit in Art 2 I GG und ihre vielfältigen Auswirkungen sind hier zu nennen. Von grundlegender Bedeutung ist weiterhin die Ausgestaltung der Meinungs- und Pressefreiheit im Verhältnis zum allg Persönlichkeitsrecht und zum Ehrenschutz auf der Basis von Art 5 GG gewesen. Besonders bedeutsam ist weiterhin das Grundrecht der Berufsfreiheit gem Art 12 GG. Ebenfalls grundlegend für die Ausgestaltung und die vielfältigen Bindungen des Eigentums an die verfassungsrechtlichen Vorgaben (Sozialbindung) ist die Heranziehung von Art 14 GG. Hervorhebung verdient außerdem das Gleichbehandlungsgebot im Arbeitsrecht in seinen vielfältigen Schattierungen auf der Basis von Art 3 GG (Ruffert JZ 09, 389). Zum allg Gleichbehandlungsgebot im Privatrecht vgl Lobinger AcP 216, 28; ferner Rn 26 aE.

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