Rn 12

Rechtsakte ausl Behörden oder Gerichte im Anwendungsbereich des Art 9 bedürfen der Anerkennung, die sich nach § 328 ZPO oder § 108 FamFG richtet. Bei der Abgrenzung kommt es weniger auf die Form der ausl Entscheidung als auf Funktion und Wesen des ausl Verfahrens an (Looschelders Rz 17 mwN). Bei der Prüfung der Anerkennungszuständigkeit ist § 12 Verschollenheitsgesetz spiegelbildlich anzuwenden, so dass bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auch die Todeserklärung eines Deutschen durch ein ausl Gericht anerkannt werden kann (BGH FamRZ 94, 498). Haben mehrere konkurrierend international zuständige Gerichte Todeserklärungen ausgesprochen, so gilt nach § 109 I Nr 3 FamFG nur die Entscheidung des inländischen Gerichts, sonst nur die zuerst ergangene Entscheidung (MüKo/Birk Rz 40; Staud/Weick Rz 83). Die Wirkungen einer anerkennungsfähigen ausl Entscheidung richten sich nach dem Recht des Entscheidungsstaates (BGH FamRZ 94, 498). Stellt sich heraus, dass der im Ausland für tot Erklärte lebt, so ist Aufhebung oder Änderung durch inländische Gerichte möglich (MüKo/Birk Rz 41).

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