Rn 2

Der Anknüpfungsgegenstand des Art 9 entspricht im Wesentlichen der Regelungsmaterie des Verschollenheitsgesetzes. Er erfasst über die in Art 9 ausdrücklich genannten Beispiele hinaus auch alle anderen Funktionsäquivalente der – für nahezu sämtliche Rechtsverhältnisse des Verschollenen einheitliche Rechtsfolgen herbeiführenden – gerichtlichen Todeserklärung deutschen Musters, etwa auch die mit schwächerer Wirkung ausgestattete Verschollenheits- oder Abwesenheitserklärungen des romanischen Rechtskreises oder die einfachen Lebens- oder Todesvermutungen des common law. Gilt die Verschollenheitsregelung allerdings nur für ein bestimmtes Rechtsgebiet, wie dies etwa in Deutschland im öffentlichrechtlichen Versorgung- oder Sozialversicherungsrecht der Fall ist, so entscheidet nicht Art 9, sondern das betreffenden Wirkungsstatut über die Anwendbarkeit (Looschelders Rz 5). Außerdem sind Vermutungen und andere Regelungen zur anzunehmenden Reihenfolge des Versterbens mehrerer nach Art 9 anzuknüpfen (Kommorientenvermutung, unterschiedliche Überlebensvermutungen) (Grüneberg/Thorn Rz 2; Erman/Hohloch Rz 14; Staud/Wiek Rz 61; Looschelders Rz 7; Dörner IPRax 94, 365).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge