Rn 7

Nach Art 45 II 1 ist für die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an den in Art 45 I genannten Fahrzeugen, aber auch für Inhalt und Ausübung dieser Rechte (MüKo/Wendehorst Rz 72) das Recht der gesicherten Forderung, also die lex causae, anwendbar. Durch diese Anknüpfung soll va für die Behandlung der besitzlosen Schiffsgläubigerrechte (§ 755 HGB) bis zur Schaffung einer international einheitlichen Lösung Rechtssicherheit geschaffen werden (BTDrs 14/343, 18). Denn eine Verlagerung des Registerorts ist hiernach für das Statut des Sicherungsrechts unbeachtlich. Durch die Anknüpfung an das Statut der gesicherten Forderung wird der anerkannten Akzessorietät dieser Rechte Rechnung getragen. Art 45 II 1 ist Sachnormverweisung (Stoll IPRax 00, 259, 267; Erman/Stürner Rz 3; NK-BGB/v Plehwe Rz 4; aA BeckOK/Spickhoff Rz 10).

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