Rn 19

Art 43 III sieht eine Sonderregelung für den Fall vor, dass sich der Statutenwechsel durch eine Verbringung einer beweglichen Sache ins Inland vollzieht, bevor der Erwerb des Rechts nach der alten lex rei sitae vollständig war (Hambg IPRax 14, 541). Nach Art 43 III sind dann im Ausland bereits verwirklichte Tatbestandsvoraussetzungen der inländischen Norm anzurechnen. Dies gilt insb für die Fälle der Ersitzung oder für Teilakte bei mehraktigem Erwerbstatbestand (Kobl NJW-RR 03, 1563 [OLG Koblenz 03.07.2003 - 5 U 28/02]). Insofern hat Art 43 III materiellrechtliche Wirkung (Stoll IPRax 00, 263).

 

Rn 20

Daher können auch die tatbestandlichen Voraussetzungen eines von den Parteien angestrebten Eigentumsvorbehalts nach deutschem Recht durch eine entspr Absprache im Ausland verwirklicht werden, selbst wenn diese dort nur zum Entstehen eines relativen Rechts führt. Sobald die Sache ins Inland gebracht wird, wirkt er absolut (BGHZ 45, 95, 100 = NJW 66, 879 Strickmaschinenfall; Hamm NJW-RR 90, 489; Wagner IPRax 98, 435). Voraussetzung ist allerdings wegen Art 43 II, dass der Käufer nicht schon nach ausländischem Recht Eigentum erworben hat. Dann kommt nur die Deutung als antizipierte Rückübereignung, die Sicherungsübereignung ist, in Betracht. Die Wirksamkeit einer Verarbeitungsklausel unterliegt ebenfalls dem Sachstatut (MüKo/Wendehorst Rz 85). Die Vorausabtretung beim verlängerten Eigentumsvorbehalt richtet sich nach Art 14 ROM I.

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