Rn 8

Die Vorschrift gilt für bewegliche und unbewegliche Sachen, wobei hierunter wie nach § 90 körperliche Gegenstände zu verstehen sind (Grüneberg/Thorn Rz 1; für einen in Zweifelsfällen normativ erweiterten Sachbegriff MüKo/Wendehorst Rz 14 ff). Allerdings ist dem berufenen Sachstatut zu entnehmen, ob eine Sache wesentlicher Bestandteil oder Zubehör einer anderen Sache ist (Staud/Mansel Rz 341).

 

Rn 9

Bei Wertpapieren ist zwischen dem Recht am Papier (Wertpapiersachstatut) und dem Recht aus dem Papier (Wertpapierrechtsstatut) zu unterscheiden. Für das Wertpapiersachstatut gilt Art 43 I, also der Grundsatz der lex cartae sitae (BGH NJW 90, 243; Karlsr ZIP 06, 1576; Ddorf IPR 03, 154). Nach der Sondervorschrift des § 17a DepotG unterliegen allerdings Verfügungen über Wertpapiere, die mit rechtsbegründender Wirkung in ein Register eingetragen werden oder auf einem Konto verbucht werden, dem Recht des Staates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird (BTDrs 14/1539, 16; Haubold RIW 05, 656; Einsele WM 01, 7, 15). Das Wertpapierrechtsstatut ergibt sich aus dem Recht, dem die verbriefte Forderung unterliegt (Looschelders IPR Rz 27). Nach diesem Recht ist auch zu beurteilen, ob es sich bei der Urkunde überhaupt um ein Wertpapier (im weiteren oder engeren Sinn) handelt (RGZ 119, 215, 216; Karlsr IPRspr 01, Nr 44). Elektronische und Krypto-Wertpapiere gelten nach §§ 2 III, 4 III eWpG als Sachen (eingehend zu deren kollisionsrechtlicher Behandlung und der von Kryptowerten Skauradszun ZfPW 22, 56, 70 ff).

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