Rn 6

Nach Art 43 I findet zur Beurteilung der dinglichen Rechtslage grds das Recht des Orts Anwendung, an dem sich die fragliche Sache zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs befindet. Zur Notwendigkeit der Erweiterung der situs-Regel bei Sachen, die sich auf See befinden (Off-shore-Windparks), Wurmnest RabelsZ 72 (2008), 236; Böttcher RNotZ 11, 589. Die lex rei sitae Regel bezweckt den Verkehrsschutz (BTDrs 14/343, 15). Eine abweichende Rechtswahl ist im Hinblick auf diesen Normzweck als solche unwirksam und allenfalls und nur sehr vorsichtig iRv Art 46 zu berücksichtigen (s Art 46 Rn 2).

 

Rn 7

Fallen bezüglich einer Sache Gesamt- (Güter-, Erb-, Gesellschaftsrechtsstatut) und Sachstatut auseinander, so setzt sich vorbehaltlich Art 3a II das Gesamtstatut durch. Anderes gilt im Anwendungsbereich der EuErbVO bezüglich der Wirkung ausländischer Vindikationslegate (MüKo/Dutta Art 1 EuErbVO Rz 48; Mansel FS Coester-Waltjen 587, 589). Die Löschung einer Auslandsgesellschaft führt im Hinblick auf den Schutz der inländischen Gläubiger nicht zur Anwendung des ausländischen Liquidationsrechts auf die im Inland belegenen Vermögensgegenstände. Insoweit kommt es vielmehr zur Entstehung einer Spaltgesellschaft (Hamm NZG 14, 703; Jena ZIP 07, 1709). Zum Schutze des numerus clausus der Sachenrechte kann das Gesamtstatut nicht im Widerspruch zum Sachstatut geltend gemacht werden, so dass ggf eine Angleichung vorgenommen werden muss.

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