Rn 2

Rück- und Weiterverweisungen sind zu beachten, sofern sie nicht dem Sinn der Verweisung widersprechen, Art 4 I 1. Für die Anknüpfung an eine besondere rechtliche Beziehung der Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis gem Art 41 II Nr 1 schließt der Grundgedanke der Anknüpfung einen renvoi aus (s nur BGH NJW 11, 3584 [BGH 19.07.2011 - VI ZR 217/10] Rz 22; MüKo/Junker Art 41 Rz 27 mwN), bei allen übrigen Anknüpfungen (einschl derjenigen an eine bloß tatsächliche Beziehung gem Art 41 II Nr 1) ist str, ob von Gesamt- oder Sachnormverweisungen auszugehen ist. Nach der Gesetzesbegründung (BTDrs 14/343, 8) ist Art 41 II Nr 1 (insgesamt) als Sachnormverweisung anzusehen, die übrigen Verweisungen als Gesamtverweisungen. Da Art 41 I nicht gesondert genannt ist und seine Anwendung eine eingehende Prüfung der ›wesentlich engeren Verbindung‹ erfordert, spricht vieles dafür, auch hier von einer Sachnormverweisung auszugehen. Daher sollten alle Verweisungen in Art 41 – bis auf diejenige in Abs 2 Nr 2 – als Sachnormverweisungen angesehen werden (so auch zB MüKo/Junker Art 41 Rz 24 ff; weitergehend NK-BGB/Wagner Art 41 Rz 4; Hk/Dörner Art 41 Rz 4; enger BeckOK/Spickhoff Art 41 Rz 12).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge