Rn 1

Art 40 ff wurden mit Wirkung vom 11.1.09 in weitem Umfang durch die ROM II-VO (IPR-Anh 2) abgelöst. Sie gelten jetzt nur noch außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (insb für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte oder aus Schäden durch Kernenergie ergeben, sowie für Altfälle, Art 32 ROM II Rn 1), s insb R Wagner IPRax 08, 314, 316 f. Die Regelungen werden daher nur im Überblick mit Schwerpunkt auf den Fallgruppen, für die sie weiterhin gelten, dargestellt.

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