Rn 4

Dem Grundsatz der authentischen Anwendung fremden Rechts (Art 3 EGBGB Rn 57) entspr bleibt dem berufenen Recht überlassen, ob eine Weiterverweisung ihrerseits Gesamtverweisung ist (BayObLG IPRspr 72 Nr 128; LG Augsburg IPRspr 72 Nr 89; LG Bochum IPRspr 58/59 Nr 147; v Hoffmann/Thorn § 6 Rz 104; Kegel/Schurig § 10 IV 3; Looschelders Rz 12; v Bar/Mankowski IPR I, § 7 Rz 222 ff; Soergel/Kegel Rz 19; Staud/Hausmann Rz 55; aA RGZ 64, 389 ff, 94; AG Kaufbeuren IPRax 84, 221; Kropholler § 24 II 4; Staud/Dörner Art 25 Rz 641: stets Sachnormverweisung). So kann es zu einer Kette mehrerer anzuwendender Rechtsordnungen kommen. Für die Rückverweisung gilt im Prinzip nichts anderes, doch würde die ausl Gesamtverweisung hier zu einem Zirkelschluss führen. Dieser wird durch I 2 im Interesse zügiger und richtiger Rechtsanwendung so unterbrochen, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt (Frankf FamRBInt 08, 52 m Bespr Stößer; Ddorf NJW-RR 09, 1515), in dem der deutsche Richter geschult ist (BTDrs 10/504, 37; Kegel/Schurig § 10 III 3). Eine ähnliche Situation kann bei der Weiterverweisung entstehen, wenn die Kette der anzuwendenden Rechte in eine Schlaufe mündet, in der ein Recht auf das andere und dieses wiederum auf das eine verweist. Wo hier abzubrechen ist, ist umstr. Handelt es sich bei dem Recht am Ausgangspunkt der Schlaufe um das deutsche Recht, ist wiederum I 2 anzuwenden (MüKo/Sonnenberger Rz 36: direkte Anwendung; Looschelders Rz 13: Analogie). Erscheint ein anderes Recht zum zweiten Mal in der Kette, ist nach einer Ansicht ebenfalls ein Abbruch geboten und dessen Sachrecht anzuwenden (Palandt/Heldrich 67. Aufl Rz 3; BRHP/Lorenz Rz 15; AnwK/Freitag Rz 7; Looschelders Rz 13; vorsichtig auch MüKo/Sonnenberger Rz 36), während andere im Interesse des ursprünglich angestrebten internationalen Entscheidungseinklangs mit der erstberufenen Rechtsordnung (›foreign court theory‹) das von deren IPR berufene Recht anwenden wollen (Grüneberg/Thorn Rz 3; Staud/Hausmann Rz 56, Kegel/Schurig § 10 IV 3; v Bar/Mankowski IPR I, § 7 Rz 224, Soergel/Kegel Rz 19; Lüderitz Rz 163), ausf Michaels RabelsZ 61 (1997) 685. Keine Rückverweisung, sondern Annahme der Verweisung spricht Art 91 I schweiz IPRG aus (Sturm NJW 10, 3417 aE; aA BayObLG IPRspr 01 Nr 111).

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