Rn 2

In Art 39 II ist für die Fallgruppe der Tilgung fremder Verbindlichkeiten eine Ausnahme vorgesehen. Die Anknüpfung erfolgt insoweit akzessorisch an das Recht, das auf die getilgte Verbindlichkeit anzuwenden ist (Schuldstatut). Der Regressanspruch des Geschäftsführers und die mit der Tilgungswirkung verbundene Befreiung des Geschäftsherrn von der ursprünglichen Verbindlichkeit stehen in einem inneren Zusammenhang. Die Anknüpfung an das räumliche Kriterium des Vornahmeortes würde dagegen zu unangemessenen Ergebnissen führen, weil der Geschäftsführer das anwendbare Recht über die Bestimmung des Leistungs- bzw Zahlungsortes wählen könnte.

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