Rn 2

Die ex Art 27 ff EGBGB (→ PWW-Online-Ergänzungsband, www.pww-oe.de) sind nicht nur für Altfälle von Bedeutung, sondern auch dort, wo ROM I nicht gilt. Das betrifft zum einen Fälle außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs von ROM I im Verhältnis zu Staaten, mit denen das EVÜ abgeschlossen wurde (s Art 24 ROM I Rn 3). Das gilt zum anderen für die vom Anwendungsbereich der ROM I sachlich ausgeschlossenen Gebiete (zB das Internationale Gesellschaftsrecht als eigenständig zu behandelnder Zweig des internationalen Vertragsrechts, kommentiert in IPR-Anh 4/IntGesR; s aber dort Rn 6 für BGB-Innengesellschaften: Insoweit bleiben Art 3 ff ROM I bzw ex-Art 27 ff EGBGB anwendbar, BGH NZG 2015, 1073 [BGH 10.06.2015 - IV ZR 69/14]). Bei der Auslegung des EVÜ zieht der EuGH die Normen der ROM I mit heran, sodass eine Weiterentwicklung des Rechts stattfindet und die Interpretation der alten und neuen Normen vereinheitlicht wird (Martiny ZEuP 15, 839, 841); dies gilt für die heutige Auslegung von ex Art 27 ff EGBGB entsprechend. Die nachträgliche Rechtswahl bzw Abänderung einer früher (nach ex Art 27 EGBGB) getroffenen Rechtswahl richtet sich seit dem Stichtag 17.12.09 jedoch bereits nach der ROM I (s Art 3 ROM I Rn 2).

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