Rn 1

Für bestimmte, den personenstandsrechtlichen Status betreffende Rechtsgeschäfte normieren das deutsche u das ausl Sachrecht spezielle Zustimmungserfordernisse. Zur Wahrung der bei statusrelevanten Vorgängen (Abstammung, Namenserteilung) typischen Interessen der Beteiligten unterwirft Art 23 die Notwendigkeit u die Erteilung einer Zustimmungserklärung des Kindes sowie einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, kumulativ dem Heimatrecht des Kindes (Zusatzanknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Kindes).

 

Rn 2

Falls es zum Wohle des nichtdeutschen Kindes aus besonderen Gründen erforderlich ist, bestimmen sich die Zustimmungserfordernisse statt dessen gem S 2 nach deutschem Sachrecht.

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