Rn 16

Die kollisionsrechtliche Regelung zur Feststellung der Mutterschaft ergibt sich uneingeschränkt aus Art 19 I mit den oben aufgezeigten Alternativen u Prinzipien (Rn 6). Dem Abstammungsstatut unterliegt die Frage, auf wen es bei Leihmutterschaft ankommt (Stuttg FamRZ 12, 1740; VG Berlin IPRax 12, 548 m Aufs Heiderhoff, 523. – Vgl Ddorf FamRZ 13, 1495; Wagner StAZ 12, 94). Das Brüsseler CIEC-Üb vom 12.9.62 (oben Rn 3) enthält zwar Regelungen zum Nachweis u zur Anerkennung der Mutterschaft. Bei diesen handelt es sich jedoch nicht um Kollisionsrecht, sondern lediglich um materielles u formelles Sachrecht. Für die Rechtsanwendung in Deutschland ist das Üb letztlich ohne praktische Bedeutung: Die im Üb vorgesehene Möglichkeit, die Anerkennung der Mutterschaft bei auf fremdem Recht beruhender Notwendigkeit vor der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats erklären zu können, ist durch § 44 II PStG innerstaatlich umgesetzt. – Zur Anknüpfung bei Transsexualität Schlesw FamRZ 20, 1095 abl Aufs Wall StAZ 20, 201.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge