Rn 5

Nach der allseitigen Anknüpfung in Art 17b I 1 Alt 1 bestimmen sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Recht des Register führenden Staats. Daher gilt auch für Registrierung beim inländ Konsulat Auslandsrecht (Wall StAZ 17, 153 [ital unione civile]; MüKo/Coester Rz 21). Eine aA will jedoch entgegen dem Wortlaut auf den Registrierungsort abstellen (Grüneberg/Thorn Rz 2; Staud/Mankowski Rz 28). Form und materielle Wirksamkeit unterliegen demselben Recht (MüKo/Coester Rz 26). Vorfragen, zB Bestehen einer Ehe oder anderen Lebenspartnerschaft (vgl § 1 III Nr 1 LPartG), Minderjährigkeit (vgl § 1 III Nr 1 LPartG), Verwandtschaft (vgl § 1 III Nr 2 und 3 LPartG), sind an Hand der für diese Gegenstände maßgeblichen Kollisionsnormen selbstständig anzuknüpfen. Das Begründungsstatut in I 1 Alt 1 ist auch maßgeblich für die Wirksamkeit einer ggf fehlerhaft begründeten Lebenspartnerschaft.

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