Rn 17

Inwieweit Art 11 eine Gesamt- oder Sachnormverweisung ausspricht (Art 4 I), ist umstr. Eine Ansicht lässt generell das Günstigkeitsprinzip auf die Frage des Verweisungsumfangs durchschlagen und geht flexibel immer dann von einer Gesamtverweisung aus, wenn eine Sachnormverweisung im konkreten Falle nicht zur Bejahung der Formwirksamkeit führen würde (MüKo/Spellenberg Rz 13 ff; Kegel/Schurig § 17 V 3b; Looschelders Rz 5; Soergel/Kegel Rz 7). Diese alternative Prüfung von Sachnorm- und Gesamtverweisung entspricht Art 4 I 1 2. Hs, weil sie auf den Sinn der Verweisung (favor negotii) Rücksicht nimmt. Andere unterscheiden danach, ob das Ortsstatut oder das Geschäftsstatut berufen ist: Bei ersterem sei wegen des Sinns der Verweisung zwingend eine Sachnormverweisung gegeben, bei Letzterem komme es darauf an, ob das Geschäftsstatut seinerseits eine Sachnorm – oder, was außerhalb des Schuldvertragsrechts möglich sei, eine Gesamtnormverweisung ausspreche (Erman/Hohloch Rz 5; Staud/Winkler v Mohrenfels Rz 45 ff; Ebenroth/Eylers IPRax 89, 10). Ausf Angaben zu ausl Kollisionsregeln finden sich bei Staud/Winkler v Mohrenfels Anh zu Art 11.

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