Rn 19

Eine ohne besonderen Grund zulässige private Namensänderung kann bei hinreichendem Inlandsbezug gegen den op verstoßen (Art 6), wenn die Identifikationsfunktion des Namens gefährdet ist (Erman/Hohloch Rz 13; vorsichtig MüKo/Birk Rz 42). Der Entzug von Adelstiteln verstößt idR nicht gegen den op (BVerwG IPRspr 80 Nr 8), kann aber zur Namensänderung nach § 3a NÄG berechtigen, wenn er gegen eine deutsche Minderheit gerichtet war. Wenn für die Bildung des Ehenamens zwingend einseitig auf den Namen des Mannes abgestellt wird, kann dies im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten (BGH FamRZ 99, 570) jedenfalls dann einen op-Verstoß darstellen, wenn, etwa durch gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, hinreichender Inlandsbezug gegeben ist (MüKo/Birk Rz 29; Looschelders Rz 8; aA Soergel/Schurig Art 6 Rz 92; Staud/Hepting Rz 93). Auch für die Frage, ob es mit dem op vereinbar ist, wenn allein dem Vater das Namensbestimmungsrecht hinsichtlich des Vornamens des Kindes zukommt, hängt besonders von der Intensität des Inlandsbezuges ab und kann bejaht werden, wenn alle Beteiligten Ausländer sind (LG Essen IPRspr 98 Nr 11b; AG Essen IPRax 98, 213), oder verneint werden bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Looschelders Rz 7; Erman/Hohloch Rz 29). Ein Verstoß gegen Art 6 liegt wegen Unvereinbarkeit mit den Grundrechten des Kindes jedenfalls dann vor, wenn der zulässige Name anstößig oder lächerlich wirkt (Bremen NJW-RR 96, 1030; MüKo/Birk Rz 30; Staud/Hepting Rz 311), nicht aber schon dann, wenn er das Geschlecht des Kindes nicht erkennen lässt (Ddorf NJW-RR 89, 1034 f [OLG Düsseldorf 20.03.1989 - 3 Wx 105/89]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge