Rn 15

Vorfragen werden selbständig angeknüpft (BGH NJW-RR 22, 361 [BGH 08.12.2021 - XII ZB 60/18]). Wer etwa der für die Ausübung des nach III gegebenen Wahlrechts zuständige Sorgerechtsinhaber ist, richtet sich nach Art 21. (Diese Frage ist zu unterscheiden von derjenigen, wem sachrechtlich das Namensbestimmungsrecht zusteht, dazu oben Rn 5). Wirft das ausl Recht die Frage auf, ob die Abstammung ehelich oder nichtehelich ist, so ist auch nach Abschaffung der entspr Kollisionsvorschriften im deutschen IPR weiterhin selbständig anzuknüpfen (Ddorf FamRZ 99, 328), und zwar nach den Art 19 u 20 in der bis zum KindRG 1997 geltenden Fassung; danach galten für die eheliche Abstammung im Wesentlichen das allg Ehewirkungsstatut oder nach dem Günstigkeitsprinzip die Heimatrechte der Eheleute und für die nichteheliche Abstammung alternativ das Heimatrecht der Mutter oder des Vaters bei Geburt oder das am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes geltende Recht. Tendenzen, andere Vorfragen, wie Bestehen der Ehe, Wirksamkeit einer Adoption oder Legitimation usw unselbständig anzuknüpfen, also dem Namensstatut selbst zu unterstellen, bestehen insb im Hinblick auf einen Einklang mit dem öffentlich-rechtlichen Namensrecht und dem Passwesen (BGHZ 90, 140; BayObLGZ 02, 299), erscheinen aber überholt (BGH FamRZ 86, 984; Hamm StAZ 04, 171; Ddorf FamRZ 99, 328; Grüneberg/Thorn Rz 2; aA MüKo/Birk Rz 24; offenlassend KG FGPrax 20, 49). Dies gilt nicht nur für die Vorfrage der Wirksamkeit einer Scheidung, wenn ein rechtskräftiges deutsches Scheidungsurteil vorliegt, an das deutsche Behörden allg gebunden sind. Auch sonst leuchtet nicht ein, den internen Entscheidungseinklang zugunsten ungewisser Erfolge im Hinblick auf den internationalen Entscheidungseinklang zu opfern. Wenn von den Wahlrechten der II u III Gebrauch gemacht wurde, ist dieser ohnehin nicht gesichert, da eine Rechtswahl nicht überall anerkannt ist.

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