Rn 4

Art 10 ist nur auf natürliche Personen anwendbar, wie seine systematische Stellung im Abschnitt ›Recht der natürlichen Personen und Rechtsgeschäfte‹ zeigt. Bei juristischen Personen richtet sich auch der Name nach dem nach der Sitz- oder Gründungstheorie gebildeten Gesellschaftsstatut (s.u. IntGesR Rn 10 sub I.3), was als Personalstatut aufgefasst und als Analogie zu Art 10 verstanden werden kann. Fragen einer Firma als Handelsname richten sich auch bei natürlichen Personen nach dem Recht des Sitzes des Unternehmens bzw. der Zweigniederlassung (Kegel/Schurig § 17 IV 3). Für den Schutz der Firma wird teilw deliktisch angeknüpft (LG Berlin IPRspr 97 Nr 136; Karlsr AfP 99, 378), teilw an den Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird (Stuttg RIW 91, 954; Grüneberg/Thorn Rz 5). Bei dauernder Geschäftstätigkeit in Deutschland gewährt die Rspr Schutz nach deutschem Recht (BGHZ 75, 172; Ddorf RIW 90, 404).

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