Rn 3

Entscheidend ist die empirische Schlechterstellung einer Person oder Personengruppe aufgrund eines Merkmals nach § 1, zB schlechterer Zugang zu Arbeits-, Miet- oder Versicherungsverhältnissen. Nach dem Wortlaut (›bestehende‹) sind Nachteile, die bisher nicht empirisch nachgewiesen, künftig jedoch zu erwarten sind (aA BKG § 5 Rz 11), nicht erfasst. ›Verhindert‹ meint daher Verhinderung bereits bestehender Nachteile für die Zukunft, ›Ausgleich‹ deren Kompensation. Der Nachteil kann im konkreten Betrieb, aber auch überbetrieblich in konkreten Regionen oder bundesweit bestehen, der einzelne ArbG/Anbieter kann für Verhinderung und Kompensation sorgen, zB der ArbG zur Erhöhung des im Betrieb zu niedrigen Frauenanteils einen Betriebskindergarten einführen, oder der Anbieter besondere Kurse für Fitness im Alter oder zur Förderung/Integration Behinderter oder ethnischer Minderheiten.

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