Rn 4

III erfasst Rechtsberatung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten Benachteiligter außerhalb gerichtlicher Verfahren, für gerichtliche Verfahren gilt II. Die anfangs vorgesehene Möglichkeit der Antidiskriminierungsverbände, Ansprüche nach Abtretung auch im eigenen Namen geltend zu machen, wurde zur Vermeidung berufsmäßiger Diskriminierungsklagen gestrichen.

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