Rn 4

Sachlicher Grund iSv I 1 ist iRe wertenden Feststellung im Einzelfall nach Treu und Glauben zu beurteilen. Regelbeispiele des 2 sind Richtschnur. IRd wertenden Feststellung sind sowohl die sich aus dem Charakter des Schuldverhältnisses ergebenden Umstände als auch diejenigen, die aus der Sphäre der am Geschäft Beteiligten stammen, zu berücksichtigen (BGH MDR 20, 1059 [BGH 27.05.2020 - VIII ZR 401/18]). Sachlicher Grund kann aus Sphäre des Unterscheidenden oder des Betroffenen stammen (BTDrs 16/1780, 43). Das Ziel der Ungleichbehandlung muss objektiv gerechtfertigt sein und die Ungleichbehandlung verhältnismäßig (vgl § 8 Rn 6 f; Worzalla 210). Bsp: Ablehnung einer Teilzahlung bei älterer Person aufgrund Risikos des Ablebens (AG München, 13.4.16 – 171 C 28560/15, juris).

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