Rn 2

Da § 999 keine Anspruchsgrundlage darstellt, jedoch bei der Besitznachfolge der Durchsetzung von Ersatzansprüchen dient, nachdem der frühere – aufwendende – Besitzer nicht mehr die Rechte aus den §§ 1000, 1001 und 1003 anwenden kann, muss der Besitzer zusammen mit seinem Rechtsvorgänger im Besitz bemüht sein, sämtliche Nachweise für getätigte Aufwendungen und Kosten zusammen zu tragen. Denn die Durchsetzung von Ersatzansprüchen wird mit jeder Stufe des Besitzwechsels schwieriger. Allerdings steht der frühere Besitzer möglicherweise als Zeuge für den Nachweis von Voraussetzungen eines Anspruchs zur Verfügung. Dementsprechend enthält II für den (neuen) Eigentümer einen Warnhinweis dahin gehend, zu prüfen, ob etwaige latente Verwendungsansprüche, die kraft Gesetzes durch gesetzlichen Forderungsübergang von ihm erfüllt werden müssten, aus der Zeit des Voreigentümers bestehen. Umgekehrt wird mit II der Schutz des Besitzers erweitert: Er kann sich mit Ersatzansprüchen sowohl an den oder die früheren als auch den neuen Eigentümer wenden. Insoweit entsteht eine Gesamtschuldnerschaft.

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